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Posted to legal-discuss@apache.org by "Henri Yandell (JIRA)" <ji...@apache.org> on 2016/12/04 09:32:59 UTC

[jira] [Commented] (LEGAL-281) Provide a clause to replace or extend the usual "Rechte an Arbeitsergebnissen und Erfindungen" (Germany)

    [ https://issues.apache.org/jira/browse/LEGAL-281?page=com.atlassian.jira.plugin.system.issuetabpanels:comment-tabpanel&focusedCommentId=15719640#comment-15719640 ] 

Henri Yandell commented on LEGAL-281:
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Not sure I'm understanding the problem; but given I know nothing about German law, and am using Google translate, I guess that's hardly a surprise :)

Reading in Google Translate, the text appears to talk about how the employer owns the work performed by the employee, compensation, and then sections 5, 6 and 7 covering the works/programs the employee creates outside of the work performed for the employer.

The first part doesn't seem unusual. If you create code as a part of your job and contribute to Apache, section 4 of the Apache ICLA covers your representation that you are allowed to do so.

Is your focus on points 5, 6 and 7? It seems section 4 would still cover this, you represent you are allowed to do so (i.e. you and employer have an understanding).

Apologies if I'm missing the point.

> Provide a clause to replace or extend the usual "Rechte an Arbeitsergebnissen und Erfindungen" (Germany)
> --------------------------------------------------------------------------------------------------------
>
>                 Key: LEGAL-281
>                 URL: https://issues.apache.org/jira/browse/LEGAL-281
>             Project: Legal Discuss
>          Issue Type: Task
>            Reporter: Oliver Lietz
>
> Many employment contracts in Germany contain a paragraph _Rechte an Arbeitsergebnissen und Erfindungen_:
> {quote}
> 1.	Sämtliche vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsergebnisse stehen dem Arbeitgeber zu und gehen vorbehaltlich der nachfolgend in dieser Ziffer X. enthaltenen Regelung in das ausschließliche Eigentum der Arbeitgeber über.
> 2.	Soweit den Arbeitsergebnissen Urheberrechtsschutz zukommt, räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das ausschließliche, unbefristete, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Nutzungsrecht für alle jetzt oder in Zukunft bekannten Nutzungsarten ein; auf ihre Aufzählung wird einvernehmlich verzichtet. Das Nutzungsrecht schließt auch das Recht zur Erteilung von Unterlizenzen ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers ein. Es wird vereinbart, dass der Arbeitgeber das Recht hat, die Arbeitsergebnisse unbeschränkt und in jeder denkbaren Weise zu ändern und in gleicher Weise die Änderung zu veröffentlichen bzw. zu verwerten, soweit durch die Änderung keine Entstellung des Werkes erfolgt, die gegen die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers verstößt. Das Gleiche gilt für etwaige Rechtsnachfolger. Die vorstehend genannten Nutzungsrechte bestehen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt fort. Für die Behandlung von Urheberrechten an Computerprogrammen finden die gesetzlichen Regelungen in den §§ 69a bis g Urheberrechtsgesetz ergänzend Anwendung.
> 3.	Der Arbeitnehmer wird von einem etwaigen Recht auf Autorennennung keinen Gebrauch machen.
> 4.	Vergütungsansprüche für Arbeitsergebnisse sind grundsätzlich mit der Arbeitsvergütung abgegolten; ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Anpassung der oder die Zahlung einer weiteren Vergütung für die eingeräumten Nutzungsrechte besteht nicht, soweit nicht zwingende Gesetze etwas anderes vorschreiben.
> 5.	Nutzungsrechte für vom Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitsleistung und/oder außerhalb der Arbeitszeit entwickelte Werke/Programme sind dem Arbeitgeber unverzüglich anzubieten. Zur Einbeziehung in die betriebliche Nutzung bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. Die Nutzung von Arbeitszeit und Betriebsmitteln für solche Entwicklungen ist nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
> 6.	Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, dem Arbeitgeber jede von ihm während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung unverzüglich schriftlich zu melden. Für die Behandlung von Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der jeweils gültigen Fassung.
> 7.	Für den Fall, dass Schutzrechte im In- und Ausland für den Arbeitgeber erworben werden, ist der Arbeitnehmer zur notwendigen Mitwirkung verpflichtet.
> {quote}
> Such a paragraph is not in line with the jobs of lead developers/architects working on customers' projects where most parts of the result are owned by the customers and some parts are released as OSS (and only a small fraction is owned by the employer if at all).
> Therefore ASF should provide a clause (template) to rule such cases and to protect their committers working during working hours *and* spare time on open source projects.



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(v6.3.4#6332)

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